Bekomme ich Geld für mein Engagement?


Kate­go­rie: Enga­ge­ment in Bie­le­feld
Wich­tig: Es besteht kein Anspruch auf eine finan­zi­el­le Ver­gü­tung für frei­wil­li­ges Enga­ge­ment. Ob und in wel­cher Form eine finan­zi­el­le Aner­ken­nung mög­lich ist, hängt unter ande­rem von der jewei­li­gen Ein­satz­stel­le, ihren finan­zi­el­len Mit­teln und den gel­ten­den gesetz­li­chen Rege­lun­gen ab. Eine klei­ne Initia­ti­ve oder ein klei­ner Ver­ein hat mög­li­cher­wei­se weni­ger Mög­lich­kei­ten als ein gro­ßer Trä­ger oder eine öffent­lich geför­der­te Orga­ni­sa­ti­on. Des­halb kön­nen sich die For­men der Aner­ken­nung von Ein­satz­stel­le zu Ein­satz­stel­le unter­schei­den. Mög­lich sind zum Bei­spiel Auf­wands­ent­schä­di­gun­gen, die Erstat­tung tat­säch­lich ent­stan­de­ner Kos­ten oder Fahrt­kos­ten. Dabei han­delt es sich um den Ersatz von Aus­ga­ben, die im Rah­men des Enga­ge­ments ent­stan­den sind, und nicht um eine Bezah­lung der ehren­amt­li­chen Tätig­keit. Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kön­nen auch die Ehren­­amts- oder Übungs­lei­ter­pau­scha­le genutzt wer­den. Die Ehren­amts­pau­scha­le ist eine steu­er­li­che Rege­lung. Sie ermög­licht es, Ein­nah­men aus einer begüns­tig­ten neben­be­ruf­li­chen ehren­amt­li­chen Tätig­keit bis zu 960 Euro pro Jahr steu­er­frei zu erhal­ten. Grund­la­ge ist § 3 Nr. 26a Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG). Die Rege­lung kann für vie­le unter­schied­li­che ehren­amt­li­che Tätig­kei­ten genutzt wer­den, zum Bei­spiel im Vor­stand, in der Ver­wal­tung oder bei orga­ni­sa­to­ri­schen Auf­ga­ben. Wich­tig: Die Ehren­amts­pau­scha­le ist kein Geld­be­trag, der auto­ma­tisch an Ehren­amt­li­che aus­ge­zahlt wird. Sie beschreibt viel­mehr einen steu­er­li­chen Frei­be­trag. Ob eine Orga­ni­sa­ti­on eine Ver­gü­tung zahlt und in wel­cher Höhe, ent­schei­det die jewei­li­ge Ein­satz­stel­le im Rah­men ihrer Mög­lich­kei­ten. Für bestimm­te neben­be­ruf­li­che Tätig­kei­ten im Bildungs‑, Erziehungs‑, Betreu­ungs- oder Sport­be­reich gilt die soge­nann­te Übungs­lei­ter­pau­scha­le. Sie ermög­licht 2026 eine Steu­er­be­frei­ung von bis zu 3.300 Euro jähr­lich nach § 3 Nr. 26 EStG. Dazu gehö­ren bei­spiels­wei­se Tätig­kei­ten als Übungs­lei­terin, Aus­bil­derin, Erzie­herin oder Betreu­erin. Wich­tig: Für die­sel­be Tätig­keit kön­nen Ehren­­amts- und Übungs­lei­ter­pau­scha­le nicht gleich­zei­tig genutzt wer­den. Bei unter­schied­li­chen, klar von­ein­an­der getrenn­ten Tätig­kei­ten kön­nen unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen jedoch bei­de Rege­lun­gen genutzt wer­den. Am bes­ten erkun­di­gen Sie sich direkt bei der Ein­satz­stel­le, wel­che For­men der Kos­ten­über­nah­me oder finan­zi­el­len Aner­ken­nung für Ihr Enga­ge­ment mög­lich sind. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.engagiert-in-nrw.de/aktuelle-meldungen/steueraenderungsgesetz-fuer-ehrenamtliches-engagement