Wichtig: Es besteht kein Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für freiwilliges Engagement. Ob und in welcher Form eine finanzielle Anerkennung möglich ist, hängt unter anderem von der jeweiligen Einsatzstelle, ihren finanziellen Mitteln und den geltenden gesetzlichen Regelungen ab.
Eine kleine Initiative oder ein kleiner Verein hat möglicherweise weniger Möglichkeiten als ein großer Träger oder eine öffentlich geförderte Organisation. Deshalb können sich die Formen der Anerkennung von Einsatzstelle zu Einsatzstelle unterscheiden.
Möglich sind zum Beispiel Aufwandsentschädigungen, die Erstattung tatsächlich entstandener Kosten oder Fahrtkosten. Dabei handelt es sich um den Ersatz von Ausgaben, die im Rahmen des Engagements entstanden sind, und nicht um eine Bezahlung der ehrenamtlichen Tätigkeit.
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale genutzt werden.
Ehrenamtspauschale
Die Ehrenamtspauschale ist eine steuerliche Regelung. Sie ermöglicht es, Einnahmen aus einer begünstigten nebenberuflichen ehrenamtlichen Tätigkeit bis zu 960 Euro pro Jahr steuerfrei zu erhalten. Grundlage ist § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG).
Die Regelung kann für viele unterschiedliche ehrenamtliche Tätigkeiten genutzt werden, zum Beispiel im Vorstand, in der Verwaltung oder bei organisatorischen Aufgaben.
Wichtig: Die Ehrenamtspauschale ist kein Geldbetrag, der automatisch an Ehrenamtliche ausgezahlt wird. Sie beschreibt vielmehr einen steuerlichen Freibetrag. Ob eine Organisation eine Vergütung zahlt und in welcher Höhe, entscheidet die jeweilige Einsatzstelle im Rahmen ihrer Möglichkeiten.
Übungsleiterpauschale
Für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten im Bildungs‑, Erziehungs‑, Betreuungs- oder Sportbereich gilt die sogenannte Übungsleiterpauschale. Sie ermöglicht 2026 eine Steuerbefreiung von bis zu 3.300 Euro jährlich nach § 3 Nr. 26 EStG. Dazu gehören beispielsweise Tätigkeiten als Übungsleiter
in, Ausbilderin, Erzieher
in oder Betreuerin.
Wichtig: Für dieselbe Tätigkeit können Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale nicht gleichzeitig genutzt werden. Bei unterschiedlichen, klar voneinander getrennten Tätigkeiten können unter bestimmten Voraussetzungen jedoch beide Regelungen genutzt werden.
Am besten erkundigen Sie sich direkt bei der Einsatzstelle, welche Formen der Kostenübernahme oder finanziellen Anerkennung für Ihr Engagement möglich sind.
Weitere Informationen:
https://www.engagiert-in-nrw.de/aktuelle-meldungen/steueraenderungsgesetz-fuer-ehrenamtliches-engagement