FAQ – Häufig gestellte Fragen


Engagement in Bielefeld

Wich­tig: Es besteht kein Anspruch auf eine finan­zi­el­le Ver­gü­tung für frei­wil­li­ges Enga­ge­ment. Ob und in wel­cher Form eine finan­zi­el­le Aner­ken­nung mög­lich ist, hängt unter ande­rem von der jewei­li­gen Ein­satz­stel­le, ihren finan­zi­el­len Mit­teln und den gel­ten­den gesetz­li­chen Rege­lun­gen ab. Eine klei­ne Initia­ti­ve oder ein klei­ner Ver­ein hat mög­li­cher­wei­se weni­ger Mög­lich­kei­ten als ein gro­ßer Trä­ger oder eine öffent­lich geför­der­te Orga­ni­sa­ti­on. Des­halb kön­nen sich die For­men der Aner­ken­nung von Ein­satz­stel­le zu Ein­satz­stel­le unter­schei­den. Mög­lich sind zum Bei­spiel Auf­wands­ent­schä­di­gun­gen, die Erstat­tung tat­säch­lich ent­stan­de­ner Kos­ten oder Fahrt­kos­ten. Dabei han­delt es sich um den Ersatz von Aus­ga­ben, die im Rah­men des Enga­ge­ments ent­stan­den sind, und nicht um eine Bezah­lung der ehren­amt­li­chen Tätig­keit. Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kön­nen auch die Ehren­­amts- oder Übungs­lei­ter­pau­scha­le genutzt wer­den. Die Ehren­amts­pau­scha­le ist eine steu­er­li­che Rege­lung. Sie ermög­licht es, Ein­nah­men aus einer begüns­tig­ten neben­be­ruf­li­chen ehren­amt­li­chen Tätig­keit bis zu 960 Euro pro Jahr steu­er­frei zu erhal­ten. Grund­la­ge ist § 3 Nr. 26a Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG). Die Rege­lung kann für vie­le unter­schied­li­che ehren­amt­li­che Tätig­kei­ten genutzt wer­den, zum Bei­spiel im Vor­stand, in der Ver­wal­tung oder bei orga­ni­sa­to­ri­schen Auf­ga­ben. Wich­tig: Die Ehren­amts­pau­scha­le ist kein Geld­be­trag, der auto­ma­tisch an Ehren­amt­li­che aus­ge­zahlt wird. Sie beschreibt viel­mehr einen steu­er­li­chen Frei­be­trag. Ob eine Orga­ni­sa­ti­on eine Ver­gü­tung zahlt und in wel­cher Höhe, ent­schei­det die jewei­li­ge Ein­satz­stel­le im Rah­men ihrer Mög­lich­kei­ten. Für bestimm­te neben­be­ruf­li­che Tätig­kei­ten im Bildungs‑, Erziehungs‑, Betreu­ungs- oder Sport­be­reich gilt die soge­nann­te Übungs­lei­ter­pau­scha­le. Sie ermög­licht 2026 eine Steu­er­be­frei­ung von bis zu 3.300 Euro jähr­lich nach § 3 Nr. 26 EStG. Dazu gehö­ren bei­spiels­wei­se Tätig­kei­ten als Übungs­lei­terin, Aus­bil­derin, Erzie­herin oder Betreu­erin. Wich­tig: Für die­sel­be Tätig­keit kön­nen Ehren­­amts- und Übungs­lei­ter­pau­scha­le nicht gleich­zei­tig genutzt wer­den. Bei unter­schied­li­chen, klar von­ein­an­der getrenn­ten Tätig­kei­ten kön­nen unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen jedoch bei­de Rege­lun­gen genutzt wer­den. Am bes­ten erkun­di­gen Sie sich direkt bei der Ein­satz­stel­le, wel­che For­men der Kos­ten­über­nah­me oder finan­zi­el­len Aner­ken­nung für Ihr Enga­ge­ment mög­lich sind. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.engagiert-in-nrw.de/aktuelle-meldungen/steueraenderungsgesetz-fuer-ehrenamtliches-engagement

Die Ein­satz­stel­le bzw. der Trä­ger soll­te für einen aus­rei­chen­den Unfall- und Haft­pflicht­ver­si­che­rungs­schutz sor­gen.

Unfall­ver­si­che­rung: Wenn Sie sich wäh­rend Ihres Enga­ge­ments ver­let­zen, greift in vie­len Fäl­len die gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung oder die Unfall­ver­si­che­rung der Ein­satz­stel­le. Besteht dort kein aus­rei­chen­der Ver­si­che­rungs­schutz, kann unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen die Unfall­ver­si­che­rung des Lan­des NRW grei­fen.

Haft­pflicht­ver­si­che­rung: Wenn Sie wäh­rend Ihres Enga­ge­ments einer ande­ren Per­son oder deren Eigen­tum einen Scha­den zufü­gen, ist zunächst zu prü­fen, ob eine pri­va­te oder über die Ein­satz­stel­le bestehen­de Haft­pflicht­ver­si­che­rung greift. Besteht kein ent­spre­chen­der Ver­si­che­rungs­schutz, kann unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen die Haft­pflicht­ver­si­che­rung des Lan­des NRW ein­sprin­gen.

Wich­tig: Klä­ren Sie am bes­ten vor Beginn des Enga­ge­ments mit der Ein­satz­stel­le, wie Sie ver­si­chert sind. Die Ein­satz­stel­le soll­te Ihnen Aus­kunft dar­über geben kön­nen, wel­cher Unfall- und Haft­pflicht­ver­si­che­rungs­schutz für Ihr Enga­ge­ment besteht.

Der Ver­si­che­rungs­schutz des Lan­des NRW ist grund­sätz­lich nach­ran­gig. Das bedeu­tet: Besteht bereits ein ande­rer Ver­si­che­rungs­schutz, greift die­ser in der Regel zuerst.

Quel­le: https://www.engagiert-in-nrw.de/sicherheit 

Ja. Vie­le Men­schen enga­gie­ren sich neben Beruf, Fami­lie oder Stu­di­um. Wie viel Zeit Sie ein­brin­gen, ent­schei­den Sie selbst. In Bie­le­feld gibt es zahl­rei­che Enga­ge­ment­mög­lich­kei­ten – von ein­zel­nen Ein­sät­zen und zeit­lich begrenz­ten Pro­jek­ten bis hin zu regel­mä­ßi­gen Tätig­kei­ten.

Vie­le Men­schen nut­zen die Begrif­fe frei­wil­li­ges Enga­ge­ment, bür­ger­schaft­li­ches Enga­ge­ment und Ehren­amt im All­tag oft mit der glei­chen Bedeu­tung. Die Begrif­fe las­sen sich im All­tag oft schwer unter­schei­den. Man kann sie des­halb meis­tens auf die glei­che Wei­se benut­zen.

Trotz­dem erklä­ren wir hier kurz die Unter­schie­de.

Frei­wil­li­ges Enga­ge­ment bedeu­tet, dass Men­schen ande­ren hel­fen oder sich für die Gesell­schaft ein­set­zen. Sie bekom­men für die­se Arbeit kein Geld. Es gibt vie­le ver­schie­de­ne Arten von Enga­ge­ment. Man kann zum Bei­spiel in einem Ver­ein mit­ar­bei­ten. Man kann aber auch Nach­barn hel­fen. Man­che Auf­ga­ben sind fest orga­ni­siert. Ande­re Auf­ga­ben fin­den eher pri­vat statt. Das ist nicht ent­schei­dend. Man möch­te das Leben in der Gesell­schaft aktiv mit­ge­stal­ten.

Bür­ger­schaft­li­ches Enga­ge­ment ist eine Form von frei­wil­li­gem Enga­ge­ment. Dabei set­zen sich Men­schen für ande­re oder für die Gesell­schaft ein. Oft enga­gie­ren sie sich gemein­sam mit ande­ren, zum Bei­spiel in einer Initia­ti­ve, einer Grup­pe oder einem Ver­ein. Sie möch­ten das Zusam­men­le­ben ver­bes­sern und Ver­ant­wor­tung für die Gemein­schaft über­neh­men.

Ein Ehren­amt ist eine beson­de­re Form von frei­wil­li­gem Enga­ge­ment. Men­schen über­neh­men dabei eine fes­te Auf­ga­be. Das geschieht oft durch eine Wahl oder eine Beru­fung. Zum Bei­spiel kön­nen sie in einem Ver­ein im Vor­stand sein. Sie kön­nen auch eine Jugend­grup­pe lei­ten oder als Schöf­fin oder Schöf­fe am Gericht mit­ar­bei­ten. Ein Ehren­amt dau­ert meis­tens län­ger. Die Men­schen haben dabei bestimm­te Auf­ga­ben und tra­gen Ver­ant­wor­tung.

Vie­le Men­schen in Deutsch­land enga­gie­ren sich frei­wil­lig. Sie haben eine Auf­ga­be gefun­den, die zu ihnen passt. Es gibt vie­le Mög­lich­kei­ten, sich zu enga­gie­ren. Des­halb gibt es auch vie­le ver­schie­de­ne Grün­de dafür. Man­che möch­ten ande­ren Men­schen hel­fen. Ande­re set­zen sich für Tie­re, die Umwelt oder ihren Sport­ver­ein ein. Man­che möch­ten neue Men­schen ken­nen­ler­nen. Ande­re möch­ten etwas Neu­es ler­nen oder ihre Fähig­kei­ten ein­brin­gen. Enga­ge­ment soll auch Freu­de machen. Wer eine Auf­ga­be fin­det, die zu den eige­nen Inter­es­sen und Mög­lich­kei­ten passt, bleibt oft län­ger dabei. Gemein­sam kön­nen enga­gier­te Men­schen viel bewe­gen.

Quel­len:

https://www.buergergesellschaft.de/mitgestalten/grundlagen-leitlinien/begriffe https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/themen/engagement-und-gesellschaft/engagement-staerken/engagementstrategie-des-bundes-222072

Men­schen im All­tag unter­stüt­zen, für­ein­an­der da sein und sozia­le Teil­ha­be ermög­li­chen: Sowohl die Initia­ti­ve Nach­bar­schaft der Stadt Bie­le­feld als auch die Nach­bar­schafts­hil­fe über den Ent­las­tungs­be­trag der Pfle­ge­ver­si­che­rung set­zen auf frei­wil­li­ges Enga­ge­ment. Die Ange­bo­te unter­schei­den sich jedoch bei Ziel­grup­pe, Vor­aus­set­zun­gen und Finan­zie­rung.

Das kom­mu­na­le Ange­bot bringt Men­schen, die Unter­stüt­zung suchen, mit frei­wil­lig Enga­gier­ten zusam­men. Unter­stüt­zung ist unab­hän­gig von einem Pfle­ge­grad mög­lich – zum Bei­spiel durch Besu­che und Gesprä­che, Spa­zier­gän­ge, klei­ne Besor­gun­gen, Beglei­tun­gen oder die stun­den­wei­se Ent­las­tung pfle­gen­der Ange­hö­ri­ger. Ehren­amt­li­che wer­den bera­ten, ver­mit­telt und beglei­tet. Die Tätig­keit ist frei­wil­lig und unent­gelt­lich; unter ande­rem sind Ver­si­che­rungs­schutz und eine Fahrt­kos­ten­er­stat­tung vor­ge­se­hen.

Die­ses Ange­bot rich­tet sich aus­schließ­lich an Men­schen mit Pfle­ge­grad 1 bis 5, die zu Hau­se leben und den monat­li­chen Ent­las­tungs­be­trag der Pfle­ge­ver­si­che­rung nut­zen möch­ten. Mög­lich sind bei­spiels­wei­se Unter­stüt­zung im Haus­halt, Ein­käu­fe, Beglei­tun­gen und sozia­le Betreu­ung. Für die Abrech­nung gel­ten bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen: Hel­fen­de dür­fen unter ande­rem nicht mit der unter­stütz­ten Per­son zusam­men­le­ben, nicht mit ihr bis zum zwei­ten Grad ver­wandt oder ver­schwä­gert und nicht gleich­zei­tig deren Pfle­ge­per­son sein. Zudem ist eine ent­spre­chen­de Qua­li­fi­zie­rung bzw. die Aner­ken­nung der erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen not­wen­dig.

Die Tätig­keit bleibt auch hier ehren­amt­lich. Eine Auf­wands­ent­schä­di­gung bis zur Höhe des Ent­las­tungs­be­trags kann jedoch über die Pfle­ge­kas­se der unter­stütz­ten Per­son abge­rech­net wer­den.